KONTAKT  |  LINKS  |  IMPRESSUM
English

Die Europäische Aktiengesellschaft (SE)

ist ein neues Rechtsinstrument auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts, das Unternehmen die Möglichkeit bietet, eine Europäische Aktiengesellschaft 'Societas Europaea' (SE) zu gründen. Die SE hat den Vorteil, dass sie europaweit agieren kann und dem Gemeinschaftsrecht unterliegt, das in den Mitgliedstaaten direkt anwendbar ist. Das SE-Statut besteht aus zwei Rechtsakten: einer Verordnung (die in den Mitgliedstaaten direkt anwendbar ist) und einer Richtlinie über die Arbeitnehmermitbestimmung (die in allen Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt werden muss).

Eine SE kann auf vier verschiedene Arten gegründet werden:

  • durch Verschmelzung von zwei oder mehr Aktiengesellschaften aus mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten,
  • durch Bildung einer SE-Holdinggesellschaft, an der Aktiengesellschaften oder GmbHs aus mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt sind,
  • durch Gründung einer SE-Tochtergesellschaft durch Gesellschaften aus mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten,
  • durch Umwandlung einer Aktiengesellschaft, die seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat hat, in eine SE.

Die praktische Bedeutung des SE-Statuts besteht darin, dass Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage einheitlicher Regeln fusionieren und mit einem einheitlichen Management und Berichtssystem überall in der Europäischen Union tätig werden können, ohne mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand ein Netz von Tochtergesellschaften errichten zu müssen, für die unterschiedliche nationale Vorschriften gelten. Vorteile ergeben sich insbesondere durch deutlich geringere Verwaltungs- und Rechtskosten, eine einzige Rechtsstruktur, eine einheitliche Geschäftsführung und ein einheitliches Berichtssystem.

Die Europäische Aktiengesellschaft muss in dem Mitgliedstaat registriert sein, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet.

Nach der Richtlinie über die Stellung der Arbeitnehmer in der SE setzt die Gründung einer SE Verhandlungen über die Mitwirkung der Arbeitnehmer mit einem Gremium voraus, das alle Arbeitnehmer der betroffenen Gesellschaften vertritt. Diese Direktive verpflichtet die Geschäftsleitung, regelmäßig die Arbeitnehmervertretung zu unterrichten und zu konsultieren. Diese Berichte müssen die aktuellen und künftigen Geschäftspläne enthalten, die Produktions- und Verkaufszahlen sowie deren Auswirkungen auf die Belegschaft, Änderungen in der Geschäftsleitung, Zusammenschlüsse, Veräußerungen von Unternehmen oder Unternehmensteilen, mögliche Schließungen und Entlassungen.

Bei Unternehmen, die zuvor der Mitbestimmung unterlagen, ist die SE verpflichtet, die Standardvorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung anzuwenden, falls keine andere Vereinbarung erzielt werden kann.

Bei einer Europäischen Aktiengesellschaft, die im Wege einer Verschmelzung gegründet worden ist, sind die Standardvorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung anzuwenden, wenn die Mitbestimmung vor dem Zusammenschluss zumindest für 25 % der Arbeitnehmer gilt. Ein Mitgliedstaat (Deutschland) braucht die Mitbestimmungs-Richtlinie bei einer durch Verschmelzung gegründeten SE nicht anzuwenden. In diesem Fall kann die SE in diesem Mitgliedstaat jedoch nur dann eingetragen werden, wenn sich Geschäftsleitung und Arbeitnehmer auf ein Mitbestimmungsmodell verständigen oder wenn die Arbeitnehmer vor Gründung der SE keine Mitbestimmungsrechte hatten.

Wird eine SE durch Umwandlung eines bestehenden Unternehmens errichtet, so gelten die Mitbestimmungsregeln, die dieses Unternehmen vor seiner Umwandlung in eine SE angewandt hat.

Dies wird Deutschland zu einem ziemlich unattraktiven Platz für eine SE werden lassen, insbesondere für ausländische Firmen oder für potentielle ausländische Fusionspartner. Sobald der deutsche Partner mehr als 25 % der Arbeitnehmer einbringt, könnten 50 % der Aufsichtsratsitze an die Gewerkschaften fallen, wenn keine andere Vereinbarung erzielt wird.

Das Mindestkapital wurde auf EUR 120 000,- festgesetzt, so dass auch mittelständische Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten eine SE gründen können.

© European Communities, 1995-2003
Reproduction is authorised

Nachrichten/Aktuelles:

Fordern Sie Ihren kostenlosen Ratgeber über das Neueste im Arbeitsrecht an: Dr.Koch Personal-Ratgeber 2006

Zurück in die 40er?
Bosch, Siemens, Daimler Chrysler und die Bundesbeamten sind zur 40-Stunden-Woche zurückgekehrt. Viele werden ihnen folgen. >>weiter

Neue Regeln für die Altersteilzeit ab 1. Juli 2004. >>weiter

Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) ist ein neues Rechtsinstrument auf der Grundlage des Gemeinschaftsrecht >>weiter